WILLKOMMEN BEI RAIMUNDT KRAUSE ANWALTSKANZLEI

IHR PARTNER FÜR

ZIVIL- UND STEUERRECHT

IN MAINZ

STEUERANWALT

Schock für den Steuerpflichtigen und warum Sie einen guten Steueranwalt brauchen

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG); Festsetzungsverjährung.

Das eigentlich zur Vermietung vorgesehene Objekt stand von 1997 bis zum Jahr 2008 leer.

Grund für den Leerstand war die Restaurierung in Eigenarbeit, mit geringen Kosten. Nach Fertigstellung sollte und wurde es sodann (ab 2008) vermietet. Die vom Steuerpflichtigen erklärten Verluste bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung hatte das Finanzamt (1997 bis 2004) steuermindernd berücksichtigt.

Allerdings ergingen die Einkommensteuerbescheide 1997 bis 2004 hinsichtlich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 165 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) vorläufig, weil das Finanzamt Zweifel an der Einkünfteerzielungsabsicht hatte.

Am 30.12.2010 dann der Schock für den Steuerpflichtigen:

Das Finanzamt berücksichtigt die bisher anerkannten Verluste nicht mehr und ändert rückwirkend die Einkommensteuerbescheide für 1997 bis 2004. Der Steuerpflichtige soll rund € 50000,00 nachzahlen!

Die in diesem Fall auch enthaltenen materiell rechtlichen Probleme, wie z.B. die erstmalige Vermietung des Steuerpflichtigen an seine spätere Ehefrau, sollen hier nicht betrachtet werden. Denn:

Das Finanzgericht hatte zunächst die formell rechtliche Frage der Festsetzungsverjährung zu prüfen.

Wenn die Festsetzungsverjährung eingetreten ist, ist sowohl eine erstmalige Steuerfestsetzung als auch ihre Änderung nicht mehr zulässig (§ 169 Abs. 1 AO).

Der hier streitgegenständliche Einkommensteueranspruch verjährt grundsätzlich nach vier Jahren (§ 169 Abs. 2 Nr. 2 EStG).

Da die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem die Einkommensteuererklärung eingereicht wird, hätte es der Steuerpflichtige in der Hand, die Festsetzungsfrist durch (pflichtwidrige) Nichtabgabe zu verkürzen.

Um dies zu verhindern, sieht § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO eine Anlaufhemmung vor.

Danach beginnt die Festsetzungsfrist spätestens mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Entstehungsjahr folgt.

Auf das Kalenderjahr 1997 angewendet bedeutet dies: Die Festsetzungsfrist begann am 01.01.2000 zu laufen und endete grds. am 31.12.04.

Im Streitfall ist allerdings zu beachten, dass die Steuer – bezüglich der Frage der Einkünfteerzielungsabsicht – nach § 165 AO vorläufig festgesetzt worden ist.

Für diese Fälle sieht § 171 Abs. 8 AO eine sog. Ablaufhemmung vor, wodurch die Festsetzungsfrist verlängert wird.

Danach hatte das Finanzamt zur Änderung der fraglichen Einkommensteuerbescheide (noch) ein Jahr Zeit, ab Kenntnis der Beseitigung der Ungewissheit über die Einkünfteerzielungsabsicht.

Da das Finanzamt im Rahmen der Veranlagung für die Einkommensteuer 2005 und 2006 vom 13.11.2007 die Verluste aus Vermietung und Verpachtung nicht mehr anerkannt hat, hatte es spätestens am 13.11.2007 Kenntnis davon, dass die Einkünfteerzielungsabsicht (jedenfalls nach Auffassung des Finanzamtes) nicht vorliegt.

Somit endete die Festsetzungsverjährung für die Einkommensteuer 1997 am 13.11.2008.

Auch die anderen am 30.12.2010 ergangenen Änderungsbescheide für 1997 bis 2004 kamen zu spät.

Das Finanzamt könnte materiell-rechtlich noch so recht haben, der (behauptete) Steueranspruch des Staates in Höhe von € 50000,00 ist erloschen (§ 47 AO). Und:

Der klagende Steuerpflichtige erhält die für den Prozess und das (außergerichtliche) Einspruchsverfahren aufgewendeten Kosten erstattet.

Die Abgabenordnung (AO) enthält in erster Linie Rechtsnormen des formellen Steuerrechts; diese regeln die Durchsetzung der – durch das materielle Steuerrecht begründeten – Ansprüche des Finanzamts aus dem Steuerschuldverhältnis.

Die AO entspricht insoweit den Verwaltungsverfahrensgesetzen des Bundes und der Länder und ist somit das „Spielfeld“ des Steueranwalts.

Raimundt Krause, Rechtsanwalt

Krause-recht.de

″WER KÄMPFT, KANN VERLIEREN

WER NICHT KÄMPFT, HAT SCHON VERLOREN″

Berthold Brecht

UNSERE FACHBEREICHE

 

ERBRECHT

Erben ohne Steuern - Treffen Sie die richtige Vorsorge

STEUERRECHT

Wir stärken Ihren Rechtsschutz im Steuer- u. Steuerstrafrecht gegenüber dem Finanzamt

ZIVILRECHT

Aufgrund langjähriger anwaltlicher Erfahrung berücksichtigen wir insb. auch prozesstaktische Überlegungen

Minibiographie und Philosophie

der Raimundt Krause Anwaltskanzlei

1993, 2. juristisches Staatsexamen. Zunächst als angestellter Steuerjurist bei Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften tätig. Seit 1999 selbständiger Rechtsanwalt in Mainz.

Unsere Werte sind FAIRNESS und QUALITÄT. Wir gehen fair und freundschaftlich mit unseren Mandanten um.

Seien Sie versichert: IHR Problem ist auch UNSER Problem, unsere Aufgabe, das lösen wir!

Wir arbeiten ständig an uns. Wir lernen ein Leben lang und nehmen diese Herausforderung gerne an.

Wir bieten Rechtsberatung und Steuerberatung „aus einer Hand“.

Dies ist insbesondere im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht von unschätzbarem Vorteil, da das Erbschaftsteuerrecht dem Zivilrecht folgt.

Viele Mandanten kommen zu uns wenn der Steuerberater nicht mehr weiter weiß. Zum Beispiel bei streitigen Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung – auch vor den Finanzgerichten.

Denn hier sind verfahrensrechtliche Fragen von immenser Bedeutung. Und diese sind das natürliche „Spielfeld“ des Steueranwalts.

Wir freuen uns auf Sie!

KONTAKT


Raimundt Krause | Rechtsanwalt

Pfarrer-Brantzen-Str. 130

55122 Mainz I Germany

Tel.:+49 61 31 – 66 98 654

Fax:+49 61 31 – 66 98 659

Im Notfall: +49 151 16 58 46 11

justice@krause-recht.de

www.krause-recht.de

Rufen Sie mich an.